Gülleausbringung


In den Wintermonaten dürfen Gülle, Gärreste, Jauche und Geflügelmist sowie stickstoffhaltige Mineraldünger und Klärschlamm nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt.

Seit Anfang Februar diesen Jahres können diese Düngemittel nun wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausgebracht werden. Geregelt ist die Ausbringung von Düngemitteln in der Düngeverordnung. Zuständig für die Einhaltung und Überwachung der Düngeverordnung ist die Landwirtschaftskammer. Umfangreiche Informationen sind auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) zu finden.

Weitergehende Informationen erhalten Sie außerdem bei den örtlichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer (Bremerhaven, Tel.  0471 92469-0, Bremervörde, Tel. 04761 9942-0) sowie dem Prüfdienst der Landwirtschaftskammer in Oldenburg (Tel. 0441 801775).

Eine oft gestellte Frage: Ist Gülleausbringung auch Sonn- und Feiertags erlaubt?

Die Ruhe an Sonn- und Feiertagen ist gesetzlich geschützt. Arbeiten, die diese Ruhe stören, sind nicht erlaubt. Aber es gibt Ausnahmen. Eine davon betrifft die Landwirtschaft. Denn das Verbot gilt nicht "für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung … landwirtschaftlicher Bedürfnisse … erforderlich sind".

Durch viele neue Regelungen und Sperrfristen - wie zum Beispiel bei der Düngeverordnung - sind die Zeitfenster für bestimmte Arbeiten enger geworden. Im Ackerbau kann es die Witterung notwendig machen, dass auf dem Feld bestimmte Arbeiten termingerecht erledigt werden müssen, z. B. Düngen, Bestellen oder Erntearbeiten.

Mit etwas Verständnis und gegenseitiger Rücksichtnahme sollte in einem ländlich geprägten Wohnumfeld ein gutes Miteinander von Landwirtschaft und Wohnbevölkerung möglich sein. Suchen Sie das Gespräch, wenn notwendig mit Unterstützung durch örtliche Vertreter, Vertreter der Gemeinde und der Landwirtschaft selbst.