Wesentliche Regelungen im Überblick:
Geh- und Radwege
Ist ein Geh- oder Radweg vorhanden, muss dieser vollständig geräumt werden, wenn er schmaler als 1,20 m ist. Bei breiteren Wegen ist mindestens eine Räumbreite von 1,20 m freizuhalten.
Kein Gehweg vorhanden
In diesem Fall ist ein mindestens 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn zu räumen. Ist dieser Bereich ungeeignet, ist am äußeren Fahrbahnrand zu räumen.
Räum- und Streuzeiten
Nach nächtlichem Schneefall muss werktags bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei anhaltender Glätte sind die Maßnahmen bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.
Streumittel
Bei Glätte sind Sand oder ein Sand-Salz-Gemisch zu verwenden. Umwelt- oder materialschädliche Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden.
Ablagerung von Schnee
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf Fahrbahnen, Geh- oder Radwegen gefährdet oder unnötig behindert wird.
Hinweis zur Haftung
Die Nichtdurchführung des Winterdienstes kann im Schadensfall haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Verstöße gegen die Winterdienst- und Straßenreinigungsregelungen stellen zudem Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe – gemeinsam sorgen wir für mehr Sicherheit in der Gemeinde Schiffdorf.
