Einschränkungen nach Standort
- Aufsteigende Feuerwerkskörper (wie Raketen oder Systemfeuerwerk) dürfen im Umkreis von 200 Metern um stroh- und reetgedeckte Gebäude sowie Fachwerkhäuser nicht abgebrannt werden.
- Nicht aufsteigende Feuerwerkskörper dürfen im Umkreis von 30 Metern um stroh- und reetgedeckte Gebäude nicht abgebrannt werden.
- Zusätzlich grundsätzlich verboten ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen.
Diese Regelungen gelten für den 31.12.2025 und den 01.01.2026.
Warum diese Regeln wichtig sind
Die genannten Gebäudearten und Bereiche sind besonders anfällig für Funkenflug. Trockenes Lagergut wie Heu oder Stroh kann sich bereits durch kleinste Glutreste entzünden. Brände können sich unter trockenen Bedingungen rasch ausbreiten und erhebliche Schäden verursachen.
Rücksicht auf Menschen und Tiere
Darüber hinaus kann Feuerwerk bei Tieren in Stallungen oder auf Weideflächen starke Stressreaktionen auslösen. Auch Haustiere erschrecken häufig stark, und Wildtiere verlieren durch Knallgeräusche und grelle Lichtreize zeitweise die Orientierung.
Eine bewusste Reduzierung von Feuerwerk – insbesondere in sensiblen Bereichen – ist somit ein Beitrag zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt.
Ordnungsrechtlicher Hinweis
Wer entgegen der geltenden Anordnung Feuerwerkskörper der Kategorie II abbrennt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Bitte handeln Sie verantwortungsvoll
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, beim Jahreswechsel Rücksicht zu nehmen – auf Menschen, Tiere, Stallungen, historische Gebäude und die Sicherheit in unserer Gemeinde.
