Erst-Antrag auf Absetzung von Wassermengen zur Bemessung der Abwassergebühr

Erstantrag von Absetzung der Wassermengen

Erstantrag auf Absetzung von Wassermengen zur Bemessung der Abwassergebühr

Der Zählerstand ist bis zum 30.11. eines jeden Kalenderjahres der Gemeinde mitzuteilen.

Anmerkung: Ihre Angaben werden im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle überprüft.

Änderungen und zu erwartender Mehrverbrauch (z. B. durch Anlegen eines Teiches oder Rollrasens) sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

  • Auszug aus der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Gemeinde Schiffdorf § 14

    Gebührenmaßstab 

    (1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser. 

    (2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten 

    1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

       2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,

       3.die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.

    (3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter  Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

    (4) Die Wassermengen nach Abs. 2 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 18 Abs. 1) innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. 

    (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist für den Absetzungszeitraum vom     01. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres bis spätestens zum 01. Dezember des laufenden Jahres bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Satz 2 sinngemäß. Die Ablesung ist vom Gebührenpflichtigen selbst vorzunehmen. Die Gemeinde kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

  • Einleitung von Schwimmbadwasser ins Grundwasser

    Schwimmbadwasser darf nur dem Grundwasser über eine bewachsene Badezone (Mulde) zugeführt werden, wenn der Chlorgehalt unter 0,2 mg/l bei einer qualifizierten Stichprobe durch ein staatlich zugelassenes Labor ermittelt wurde. Der Anhang 31 der Abwasserverordnung ist hierbei zu beachten. Grundsätzlich braucht man für eine solche Einleitung eine wasser-rechtliche Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Cuxhaven), wobei der Antrag wenig Aussicht auf Erfolg hat, wenn ein Schmutzwasserkanal vor der Tür liegt.

    Bei Filterverfahren, die ohne Chlor auskommen, ist eine Versickerung über eine bewachsene Bodenzone unbedenklich, wenn die Mengen nicht sehr hoch sind.

    Fazit: Wer sein Schwimmbadwasser dem Grundwasser zuführen will, muss einen Antrag beim Landkreis stellen. Diese Antragstellung wird aber wesentlich teurer werden, als die Abwasser-gebühr.

Angaben zum/zur Eigentümer/in / Antragssteller/in

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